Satzung

Satzung des „Förderverein 1000 Jahre Allmannsweier e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen .Förderverein 1000 Jahre Allmannsweier e.V.“. Er ist ein eigenständiger, in das Vereinsregister einzutragender Verein mit Sitz in Schwanau, Ortsteil Allmannsweier, Allmannsweierer Hauptstr. 45a

§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Planung und Durchführung der 1000-Jahr-Feier von Allmannsweier im Jahre 2016 verwirklicht. Hierzu sind zahlreiche Veranstaltungen kultureller Art wie beispielsweise ein Festbankett, Informationsveranstaltungen, Dorffest sowie Konzerte geplant. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung an die Mitgliedergruppe „Förderverein 1000 Jahre Allmannsweier e.V.“. Über die Aufnahme in die Mitgliedergruppe entscheidet der Vorstand des .Förderverein 1000 Jahre Allmannsweier e.V.“. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen im Vorstand. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

Der 1. Vorsitzende

Der 2. Vorsitzende

Der Schriftführer

Der Rechner

Beisitzer

Zu Vorstandssitzungen können beratende Personen ohne Stimmrecht zugezogen werden. Der I.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGß. Jeder kann den Verein allein vertreten. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der 1. Vorsitzende führt den Verein. Er hat den Vorsitz in der Vorstandschaft und in der Mitgliederversammlung. Er erstattet jährlich in der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
Der Schriftführer fertigt Protokolle über die Sitzungen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Der Rechner legt für jedes Geschäftsjahr einen vom Vorstand genehmigten Kostenvoranschlag vor. Er erstattet der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr den Kassenbericht.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese erstatten jährlich Bericht über die Kassenprüfung und beantragen gegebenenfalls Entlastung.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jährlich wird wenigstens eine Mitgliederversammlung durchgeführt. Mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin lädt der Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schwanau ein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt, wenn es der Vorsitzende nach Anhörung der Vorstandschaft für erforderlich hält oder wenn 1/5 der Mitglieder diese beantragen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bedarf zur Beschlussfassung keiner Mindestzahl von anwesenden Mitgliedern. Körperschaftliche Mitglieder zählen als ein Mitglied. Die Mitgliederversamm1ung bestimmt mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der Vorstandschaft. Auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder sind Wahlen geheim durchzuführen.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden dem Vorstand vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Änderung wird bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt. Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwanau, die es ausschließlich für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde im Ortsteil Allmannsweier zu verwenden hat.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

§ 12 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.02.2014 in Schwanau Allmannsweier beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Schwanau-Allmannsweier, den 26.02.2014

Der Vorstand

 

Mitglied werden